I N T E R N E R B E R E I C H
A N S P R E C H P E R S O N E N I N D E R
G E M E I N D E L E I T U N G
Diakonie und Seelsorge
D. Eichstädt und V. Praetorius
Gottesdienst
B. Traub und V. Praetorius
Gruppen
B. Traub
Mission und Öffentlichkeit
S. Besser und A-S. Kuper
Haus und Hof
H. Rösler
Junge Gemeinde
S. Besser und A-S. Kuper
Finanzen
D. Eichstädt und B. Wiesner
Verwaltung
J. Zimmermann
R A U M B U C H U N G
Bitte den Raum, die Gruppe, die genaue Anfangs- und Endzeit der Veranstaltung eingeben und Buchung bestätigen. Die Räume werden selbständig vorgeheizt.
Falls eine Veranstaltung abgesagt wird, bitte auch die Buchung wieder löschen. Dazu wieder Raum, Gruppe, Anfangs- und Endzeit eingeben und "Buchung löschen" bestätigen.
G E M E I N D E O R D N U N G
H I E R L E S E N
Ordnung der Evangelisch – Freikirchlichen Gemeinde Norderstedt (Baptisten)
im Bund Evangelisch - Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, K.d.ö.R. (nachfolgend mit "Bund" bezeichnet)
Präambel
Die Mitglieder der Gemeinde bekennen sich zu dem dreieinigen Gott: dem Vater, seinem Sohn Jesus Christus und dem Heiligen Geist. Grundlage ihres Glaubens und Lebens, ihres Denkens und Handelns ist die Heilige Schrift. Zusammenfassend ist dieser Glaube beschrieben in der Veröffentlichung des Bundes “Rechenschaft vom Glauben”.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1) Die Gemeinde trägt den Namen Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Norderstedt (Baptisten) im Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, K.d.ö.R.
2) Die Gemeinde hat ihren Sitz in 22850 Norderstedt, Wiesenstraße 12/14, Kreuzkirche Wiesenstraße.
3) Die Gemeinde ist rechtlicher Teil des Bundes gemäß dessen Verfassung. Sie regelt gemäß Artikel 4 dieser Verfassung ihre Angelegenheiten selbstständig.
§ 2 Aufgaben und Zweck
1) Gemäß ihrem Bekenntnis bezeugt und verbreitet die Gemeinde das Evangelium von der Liebe Gottes in Jesus Christus.
2) Sie leitet ihre Mitglieder an zu einem Leben in der Nachfolge Jesu Christi.
3) Sie erfüllt ihre Aufgaben durch Zeugnis und Dienst ihrer Mitglieder und als Ganzes durch Wort und Tat.
4) Sie verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke gemäß der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird begründet durch Beschluss der Mitgliederversammlung
a. bei der Aufnahme durch Taufe auf das Bekenntnis des Glaubens hin,
b. bei der Aufnahme aufgrund eines persönlichen Zeugnisses, soweit die Taufe auf das Bekenntnis des Glaubens hin bereits erfolgt ist,
c. bei Wiederaufnahme.
(2) In besonderen Fällen kann die Mitgliedschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch aufgrund des persönlichen Bekenntnisses des Glaubens vor der Gemeindeversammlung begründet werden.1 Voraussetzungen dafür sind:
a. die betreffende Person hat sich gründlich mit dem Gemeinde- und Taufverständnis der Bibel vertraut gemacht.2
b. die betreffende Person fühlt sich aus Gewissensgründen an die im Säuglings- bzw. frühen Kindesalter vollzogene Taufhandlung gebunden, trägt aber die baptistische Taufauffassung mit.3
c. Die Bitte um Aufnahme wird von der Gemeindeleitung befürwortet.
(3) Die Mitgliedschaft wird ferner begründet durch Aufnahme
a. bei Überweisung aus einer anderen Gemeinde des Bundes
b. bei Empfehlung aus einer anderen Baptistengemeinde des Auslandes,
c. bei Empfehlung aus bekenntnisverwandten Gemeinden, soweit die Taufe auf das Bekenntnis des Glaubens hin erfolgt ist.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch Tod,
b. durch schriftlich gegenüber der Gemeindeleitung erklärten Austritt,
c. durch Überweisung an eine Gemeinde des Bundes,
d. durch Verabschiedung in eine Baptistengemeinde des Auslandes oder in eine bekenntnisverwandte Gemeinde,
e. durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Streichung, der zulässig ist, wenn ein Mitglied über einen längeren Zeitraum nicht mehr am Gemeindeleben teilnimmt und sein Aufenthaltsort nicht zu ermitteln ist,
f. durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Ausschluss, der zulässig ist, wenn ein Mitglied offenkundig nicht mehr entsprechend den Bekenntnisgrundlagen der Präambel lebt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Mitgliedschaft schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen Religionsgemeinschaft aus.
(6) Über die Mitgliedschaft wird ein Verzeichnis geführt.
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1 Eine Überweisung in eine andere Gemeinde des BEFG ist in diesen Fällen nicht ohne weiteres möglich und bedarf der Zustimmung der aufnehmenden Gemeinde.
2 Dies kann z.B. durch Teilnahme an einem Taufkurs der Gemeinde geschehen.
3 Das schließt z.B. die Säuglingstaufe der eigenen Kinder aus.
§ 4 Organe und rechtliche Vertretung
- Organe der Gemeinde sind
- die Mitgliederversammlung
- die Gemeindeleitung.
- Die Gemeinde wird rechtswirksam durch zwei Mitglieder der Gemeindeleitung gemeinschaftlich vertreten, von denen einer der Gemeindeleiter oder sein Stellvertreter sein muss.
§ 5 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern der Gemeinde gebildet.
2) Gäste können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, wenn die Mitgliederversammlung sich nicht vor der jeweiligen Versammlung aus guten Gründen gegen eine Zulassung entscheidet.
3) Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss der Gemeindeleitung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Bekanntgabe im Gottesdienst und durch Aushang in der Kreuzkirche einberufen.
4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Eine Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Gründe verlangen.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom Gemeindeleiter, seinem Stellvertreter oder von einem beauftragten Mitglied der Gemeindeleitung geleitet.
6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern diese Gemeindeordnung bzw. die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.
Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder in der Versammlung dies wünschen.
7) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde und entscheidet in allen Gemeindeangelegenheiten.
2) Die Mitgliederversammlung kann Beschlussfassungen an die Gemeindeleitung delegieren, ausgenommen sind davon:
a. Berufung und Abberufung von hauptamtlichen Mitarbeitern.
b. Beschlüsse über die Mitgliedschaft,
c. Wahl der Mitglieder der Gemeindeleitung,
d. Bestätigung des von der Gemeindeleitung gewählten Gemeindeleiters und seines Stellvertreters,
e. Entgegennahme und Feststellung des Jahresberichtes sowie der Jahresabrechnung mit Einnahmen, Ausgaben und Vermögensstatus,
f. Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes mit den vorgesehenen Einnahmen, Ausgaben und Gelddispositionen,
g. Jährliche Berufung von mindestens zwei Kassenprüfern, wobei ein Kassenprüfer jeweils neu bestellt werden muss,
h. Entlastung der Gemeindeleitung auf Vorschlag der Kassenprüfer,
i. Änderung dieser Ordnung, der Wahlordnung sowie Auflösungsbeschlüsse gemäß § 12.
§ 7 Gemeindeleitung
1) Die Gemeindeleitung soll aus mindestens sechs gewählten Mitgliedern bestehen; über eine andere Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung spätestens sechs Wochen vor Ermittlung der Kandidaten.
2) Von der Gemeinde berufene Pastoren gehören zusätzlich der Gemeindeleitung und dem Kreis der Ältesten an.
3) Die Mitglieder der Gemeindeleitung gemäß (Abs.1) werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Näheres bestimmt die Wahlordnung.
4) Aus ihrer Mitte wählt die Gemeindeleitung die Ältesten mit ihren Dienstbezeichnungen Gemeindeleiter bzw. Stellvertreter. Ihre Berufung muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Näheres bestimmt die Wahlordnung.
5) Die Sitzungen der Gemeindeleitung werden vom Gemeindeleiter, seinem Stellvertreter oder vom Pastor - nach Bedarf in der Regel mit einer Frist von einer Woche einberufen und von ihnen geleitet. Auf begründeten Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muss eine Sitzung einberufen werden.
6) Die Gemeindeleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
7) Die Gemeindeleitung kann Berater zu ihren Sitzungen hinzuziehen.
8) Die Ergebnisse der Beratungen werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Protokollführer und vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.
9) Mitglieder der Gemeindeleitung sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die der Sache nach vertraulich sind oder ausdrücklich so bezeichnet werden.
§ 8 Aufgaben der Gemeindeleitung
1) Die Gemeindeleitung fördert nach besten Kräften Leben und Aufgaben der Gemeinde in Übereinstimmung mit den Festlegungen in dieser Gemeindeordnung.
Den Ältesten der Gemeinde (Pastor, Gemeindeleiter, stellvertretender Gemeindeleiter) obliegt insbesondere die geistliche Leitung der Gemeinde, die den Hirtendienst im biblischen Sinne (1.Petrus 5, 2; Apg. 20, 28) einschließt.
Die beiden gewählten Ältesten üben im Auftrage der Gemeinde die Dienstaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeiter der Gemeinde aus.
2) Die Gemeindeleitung führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und gibt den Mitgliedern Rechenschaft über ihre Arbeit.
3) Entsprechend den aktuellen Erfordernissen setzt die Gemeindeleitung Aufgabenschwerpunkte und organisiert die Durchführung. Dazu gehört insbesondere:
a. Führung des Mitgliederverzeichnisses und der Freundesliste.
b. Einrichtung und Unterstützung der Dienstgruppen, Berufung der Leiter.
c. Festlegung der Zuständigkeiten für die gesetzten Aufgabenschwerpunkte und für die Dienstgruppen.
d. Aufstellung des Haushaltsplanes, Sicherstellung einer effizienten und korrekten Haushaltsführung.
e. Durchführung von notwendigen Maßnahmen zur Substanzerhaltung der gemeindlichen Einrichtungen.
f. Pflege der Beziehungen innerhalb des Bundes und zu anderen Kirchen.
g. Regelmäßige Information der Mitglieder über Pläne, Aktivitäten und Entwicklungen in der Gemeinde.
§ 9 Gemeindeleiter und Pastor
1) Der Gemeindeleiter ist der Sprecher der Gemeindeleitung, er repräsentiert zusammen mit dem Pastor die Gemeinde.
2) Der Gemeindeleiter koordiniert die Aufgaben der Organe der Gemeinde; insbesondere fördert er durch Rat und Tat den Dienst des Pastors und der Mitarbeiter.
3) Der Gemeindeleiter übt das Hausrecht aus.
4) Zum Pastor kann nur berufen werden, wer auf einer der Pastorenlisten des Bundes geführt wird. Für die Berufung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder in der Versammlung erforderlich. Die Abstimmung ist geheim.
5) Für den Pastor gilt die “Ordnung für Pastoren“ des Bundes.
§ 10 Haushalt
1) Die Gemeinde finanziert ihren Haushalt durch freiwillige Beiträge ihrer Mitglieder, durch Spenden, Sammlungen und sonstige Einnahmen.
2) Die Gemeinde verwendet ihre Einnahmen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung.
3) Über Einnahmen, Ausgaben und den Vermögensstatus ist von der Kassenverwaltung ordnungsgemäß Buch zu führen.
4) Die Gemeindeleitung wählt aus ihrem Kreis den Leiter der Kassenverwaltung und legt erforderliche Richtlinien für die ordnungsgemäße Buchführung, für den Datenschutz und für die Einschaltung von weiteren Mitarbeitern bei der Kassenverwaltung fest.
5) Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
6) Vermögensvorteile dürfen den Mitgliedern nicht gewährt werden. Mitgliedern und Personen, die ehrenamtlich für die Gemeinde tätig sind, können nachgewiesene Auslagen erstattet werden. Die Gewährung angemessener Vergütung aufgrund eines besonderen Vertrages bleibt hiervon unberührt.
7) Den Mitgliedern steht keinerlei Anteil am Gemeindevermögen zu; sie haben keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder sonstiger Zuwendungen.
§ 11 Änderung der Ordnung bzw. Wahlordnung
1) Änderungen dieser Ordnung oder der Wahlordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; briefliche Stimmabgabe ist möglich.
2) Änderungen der Wahlordnung dürfen nicht während des Wahlverfahrens beschlossen werden.
§ 12 Auflösungsbestimmungen
1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung der Gemeinde mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder der Gemeinde; briefliche Stimmabgabe ist zulässig.
2) Zur Beschlussfassung müssen alle Mitglieder schriftlich mit einer Begründung und einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden.
3) Dem Bund muss Gelegenheit gegeben werden, zur Auflösung mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
4) Bei Auflösung der Gemeinde fällt das verbleibende Vermögen an den Bund, der es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Gleichstellung
Die in dieser Ordnung verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung erlaubt keinen Rückschluss auf das Geschlecht einer Person.
§ 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen
1) Diese Ordnung ist von der Mitgliederversammlung am 18.02.2001 angenommen und in Kraft gesetzt und am 20.03.2011 geändert worden; sie löst die Ordnung vom 29. März 1979 und deren Änderungen ab.
2) Wahlmandate, die bei Annahme dieser Ordnung bestehen, werden durch die Annahme nicht berührt.
Norderstedt, den 20.3.2011
Gez. Matthias Hergert – Gemeindeleiter
Gez. Axel Gräbe – Stellvertretender Gemeindeleiter
WAHLORDNUNG DER GEMEINDE (WO)
Die WO stellt eine Ergänzung der Gemeindeordnung vom 20. März 2011 dar und regelt die Verfahren zur Besetzung bestimmter Dienste in der Gemeinde.
Teil A: Gemeindeleitung
§ 1 Grundbestimmungen
1) Die Gemeindeleitung besteht aus den gewählten Mitgliedern und den berufenen Pastoren der Gemeinde.
2) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Gemeindeleitung wird durch die Mitgliederversammlung in Abhängigkeit von den jeweiligen Erfordernissen festgelegt (s. § 7, Abs.1 Gemeindeordnung).
3) Alle Mitglieder der Gemeinde sind wahlberechtigt.
4) Wählbar sind volljährige Mitglieder, die seit mindestens zwei Jahren Mitglied der Gemeinde Norderstedt sind oder sich durch Mitarbeit in der Gemeinde auszeichnen.
5) Jeweils die Hälfte der Gemeindeleitungsmitglieder soll alle zwei Jahre gewählt werden.
6) Die Wahlperiode der Gemeindeleitungsmitglieder beträgt vier Jahre.
7) Ausnahmen zu Absatz 6 bilden die nachfolgenden Vorgehensweisen:
a. Um erstmalig die Regelung des Absatzes 5 umzusetzen wird die vorgesehen zeitversetzte Wahl der jeweiligen Hälfte der Gemeindeleitungsmitglieder dadurch erreicht, dass jeweils diejenige Hälfte der Gemeindeleitungsmitglieder mit der geringeren Stimmenzahl für zwei Jahre gewählt ist.
b. Bei einer späteren Änderung der Anzahl der Gemeindeleitungsmitglieder ist entsprechend zu verfahren.
8) Die Mitglieder der Gemeindeleitung bleiben bis zum Abschluss der Neuwahl im Amt.
9) Eine Wiederwahl bisheriger Gemeindeleitungsmitglieder ist bis zu zwei Wahlperioden in Folge möglich (maximal zwölf ununterbrochene Dienstjahre). Eine erneute Kandidatur kann frühestens zu der Gemeindeleitungswahl in zwei Jahren nach dem Ausscheiden möglich
§ 2 Wahlausschuss (WA)
1) Auf Vorschlag der Gemeindeleitung bestellt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen WA, der aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied besteht. Der WA bestimmt seinen Leiter.
2) Wird ein Mitglied des WA als Kandidat zur Wahl der Gemeindeleitung vorgeschlagen und erklärt sich zur Kandidatur bereit, scheidet es aus dem WA aus und das Ersatzmitglied übernimmt seine Funktion.
3) Der WA bereitet die Wahlen entsprechend den Bestimmungen dieser WO vor und leitet sie. Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 3 Ermittlung der Kandidaten
1) Auf die Ermittlung der Kandidaten muss spätestens sechs Wochen vorher in Abkündigungen im Gottesdienst und durch Aushang in der Gemeinde hingewiesen werden. Diese Ermittlung hat in einer Mitgliederversammlung zu erfolgen.
2) Bei der Ermittlung können von jedem Mitglied auf einem von dem WA herausgegebenen Vorschlagszettel höchstens so viele Namen aufgeführt werden, wie es der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Gemeindeleitung entspricht.
3) Wer an der Ermittlung in der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen kann, hat die Möglichkeit der Briefwahl. Der Vorschlagszettel ist rechtzeitig bei dem WA anzufordern und muss dem WA vor Beginn der Ermittlung vorliegen.
4) Es sind möglichst ein Drittel mehr, jedoch höchstens vier Kandidaten mehr aufzustellen, als es der Anzahl der zu wählenden Mitglieder entspricht.
5) Aufgrund der Ergebnisse der Ermittlung sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Vorgeschlagenen - unter Beachtung von Abs.(4) - zu befragen, ob sie zu einer Kandidatur bereit sind.
6) Bei Zustimmung sind die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge zur Wahl aufzustellen. Diese Kandidatenliste ist spätestens drei Wochen vor der Wahl durch Abkündigung im Gottesdienst und durch Aushang in der Gemeinde bekannt zu geben.
7) Für den Fall, dass die festgelegte Mindeszahl (GO §7 Abs. 1) nicht erreicht wird, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des WA die Unterschreitung der Mindestanzahl für diese Wahl beschließen.
8) Eine Erhöhung der festgelegten Mindestanzahl (GO §7 Abs. 1) für diese Wahl kann auf Vorschlag des WA die Gemeindeleitung beschließen.
§ 4 Wahlvorgang
1) Gewählt wird in geheimer Abstimmung. Es dürfen nur die von dem WA ausgegebenen Stimmzettel verwendet und nur höchstens die Anzahl von Kandidaten gekennzeichnet werden, die der Zahl der zu wählenden Mitglieder entspricht.
2) Briefwahl ist auf Antrag beim WA möglich. Die Anforderung der Wahlunterlagen bei dem WA hat rechtzeitig vor dem Wahltermin zu erfolgen. Der Stimmzettel muss vor Wahlbeginn dem WA vorliegen.
3) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten, mindestens aber die absolute Mehrheit (mehr als 50%) der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben und die Wahl annehmen. Falls durch Stimmengleichheit mehr Kandidaten als vorgesehen die erforderlichen Stimmen erhalten, entscheidet eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wer der Gemeindeleitung angehört. Ist die Anzahl der zu wählenden Mitglieder nicht erreicht, findet in derselben Mitgliederversammlung ein zweiter Wahlgang statt.
4) Kandidaten für den zweiten Wahlgang sind diejenigen, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht haben und ihre Kandidatur aufrechterhalten. Der neue Stimmzettel weist die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aus.
5) Im zweiten Wahlgang ist ebenfalls die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Gewählt sind nur so viele Kandidaten, wie zur Besetzung der nach dem ersten Wahlgang noch offenen Sitze in der Gemeindeleitung notwendig sind, wobei die Zahl der erhaltenen Stimmen ausschlaggebend ist. Bei Stimmengleichheit der Kandidaten erfolgt eine Stichwahl.
Nicht gewählte Kandidaten, die aber die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt haben, sind bis zur nächsten Wahl Ersatzmitglieder.
6) Wird im zweiten und eventuell in einem weiteren Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, bleibt die Stelle in der Gemeindeleitung bis zur nächsten Wahl unbesetzt.
7) Die gewählten Mitglieder der Gemeindeleitung werden vom Vorsitzenden des WA in alphabetischer Reihenfolge den Mitgliedern der Gemeinde bekanntgegeben.
§ 5 Nachwahl
1) Scheiden während der Amtszeit Mitglieder der Gemeindeleitung aus, dann rücken Ersatzmitglieder nach – und zwar in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl in der letzten Wahl.
2) Stehen keine Ersatzmitglieder zur Verfügung, dann findet eine Nachwahl nur statt, wenn die Mindestanzahl der gewählten Mit-glieder der Gemeindeleitung (gemäß § 7 Abs.1 der Gemeindeordnung) unterschritten wird und die verbleibende Amtszeit der Wahlperiode des ausgeschiedenen Gemeindeleitungsmitglieds mehr als fünfzehn Monate beträgt.
3) Diese Nachwahl hat innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des Mitgliedes gemäß dieser Wahlordnung zu erfolgen.
4) Die Dauer der Wahlperiode bei einer Nachwahl entspricht der verbleibenden Wahlzeit des Ausgeschiedenen.
5) Tritt eine Nachwahl mit einer turnusgemäßen Wahl der Gemeindeleitung zusammen, so wird eine entsprechend größere Anzahl an Kandidaten gewählt. Eine verkürzte Wahlperiode gilt für diejenigen, die mit der geringeren Stimmenzahl gewählt wurden.
Teil B Kreis der Ältesten
§ 6 Wahl der Ältesten
1) Zum Kreis der Ältesten gehören berufene Pastoren und der zu wählende Gemeindeleiter sowie sein Stellvertreter.
2) Die Mitglieder der Gemeindeleitung wählen innerhalb eines Monats nach der Wahl der Gemeindeleitung aus ihren Reihen die beiden Ältesten mit den Diensten Gemeindeleiter bzw. stellvertretender Gemeindeleiter. Zum Ältesten kann gewählt werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet hat. Der Wahlvorgang wird durch den Pastor geleitet.
3) Die Ältesten werden als Gemeindeleiter und Stellvertreter in getrennten Wahlgängen ermittelt.
4) Die Abstimmung erfolgt geheim durch Abgabe von Stimmzetteln, die jeweils einen Namen enthalten dürfen. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat und die Wahl annimmt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
§ 7 Bestätigung der Ältesten
1) Die von der Gemeindeleitung gewählten Ältesten sollen innerhalb von sechs Wochen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
2) Dieser Bestätigungsvorgang wird vom Vorsitzenden des WA geleitet und erfolgt nach folgenden Regeln:
a. Der Bestätigungsvorgang ist geheim; er erfolgt durch Ausgabe von Stimmzetteln, auf denen die beiden Namen mit der von der Gemeindeleitung vorgesehenen Diensten stehen.
b. Eine Bestätigung mit der jeweils auf dem Stimmzettel angegebenen Dienstbezeichnung hat erhalten, wer im ersten Bestätigungsvorgang mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat und das Vertrauensvotum annimmt.
c. Sofern einer der von der Gemeindeleitung gewählten Ältesten das Vertrauensvotum mit der erforderlichen Anzahl der Stimmen nicht erhält, muss die Gemeindeleitung aus ihren Reihen einen neuen Ältesten zur Bestätigung vorstellen. Dies hat innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen.
d. Wird erneut die erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht, bleibt die Stelle des Ältesten bis auf weiteres unbesetzt.
§ 8 Nachwahl eines Ältesten
Scheidet einer der Ältesten vorzeitig aus der Gemeindeleitung aus und beträgt die restliche Amtszeit mehr als fünfzehn Monate, dann ist innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl gemäß dieser Wahlordnung durchzuführen.
Ist der Gemeindeleiter ausgeschieden, dann übernimmt bis zur Wahl der Stellvertreter seine Aufgaben.
Teil C Schlussbestimmungen
1) Über alle Wahlvorgänge ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist
2) Die in dieser WO verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung erlaubt keinen Rückschluss auf das Geschlecht einer Person.
3) Diese Wahlordnung ist von der Mitgliederversammlung am 09.12.2012 angenommen und in Kraft gesetzt worden. Hiermit wird die Wahlordnung vom 18.02.2001 ersetzt.
4) Wahlmandate, die bei Annahme dieser Wahlordnung bestehen, werden durch die Annahme nicht berührt.
Norderstedt, den 6. November 2022
Gez. Matthias Wagner – Gemeindeleiter
Gez. Bettina Traub – Stellvertretende Gemeindeleiterin